Das neue Unterhaltsrecht
- seit 1.1.2008 in Kraft -

Die nachstehenden Informationen geben einen Einblick in das Änderungsprogramm der Unterhaltsreform.
Die grundsätzlichen Zielsetzungen der Reform sind die Stärkung der Kinder durch die Änderung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge, eine gesetzliche Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder und die Stärkung der Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten.
Die wichtigsten
Änderungen im Einzelnen:
Mindestunterhalt von Kindern
Die
Berechnungsgrundlage ist seit dem 1.1.2008 das
steuerliche Existenzminimum.
- Die Berechnung von Kindesunterhalt knüpft an die Höhe des Kinderfreibetrages im Einkommensteuergesetz an.
- Die Änderung der
Anrechnung des Kindergeldes führt zur Kürzung des
Kindesunterhalts bei niedrigem Einkommen
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0-5 Jahre |
6-11 Jahre |
12-17 Jahre |
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alt |
Gesetz |
alt |
Gesetz |
alt |
Gesetz |
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199 € |
202 € |
247 € |
245 € |
291 € |
288 € |
Die bislang von allen genutzte Düsseldorfer Tabelle wurde völlig neu konzipiert, da sonst bei mittlerem und höherem Einkommen Sprünge von teilweise 70,00 € bis 80,00 € je Kind und Monat das Ergebnis wären.
Arbeitspflicht ab Kindergartenreife
Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich für Betreuende, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB).
- Der
Betreuungsunterhalt ist für unverheiratete wie
geschiedene Elternteile generell
für drei Jahre,
gerechnet ab der Geburt des Kindes, möglich.
- Eine Verlängerung
der Unterhaltszahlung ist möglich, wenn es der
Billigkeit
entspricht, z. B. das Kind braucht
längere Betreuung, Gründe der nachehelichen
Solidarität.
- Statt Unterhalt
sind auch unterqualifizierte Tätigkeiten zumutbar.
- Das Leben in
einer verfestigten Lebensgemeinschaft führt zu
teilweisem oder
gänzlichem Verlust des
Unterhaltsanspruchs.
Der lebenslange Unterhaltsanspruch soll die große Ausnahme sein.
Kappung und Befristung des nachehelichen Unterhalts
Nachehelicher Unterhalt soll nur bei echten ehebedingten Nachteilen geleistet werden.
Beispiel: Einverdienerehe von längerer Dauer bei der der nichtverdienende Partner realistisch keine Chance mehr hat, am Erwerbsleben teilzunehmen (altersbedingte Erwerbslosigkeit). Der Anspruch wird gekappt.
Befristet, also zeitlich begrenzt, wird der nacheheliche Unterhaltsanspruch
- bei Krankheit und
Arbeitslosigkeit
- aufgrund schlechter Arbeitsmarktsituation
- wegen einer kurzen Ehedauer
Wann die Kappung oder Befristung greift, überlässt
der Gesetzgeber mit den Begriffen billig /
unbillig der Entscheidung der Gerichte.
In den nächsten Jahren sind daher eine Reihe von Einzelfallentscheidungen zum nachehelichen Unterhalt zu erwarten,
- ob der Unterhalt
gezahlt wird?!
- in welcher Höhe Unterhalt gezahlt wird?!
- wie lange Unterhalt gezahlt wird?!
Auswirkungen auf die Unterhalts-Altfälle
Das neue Recht
erstreckt sich auch auf alle Altfälle, soweit
künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche
betroffen sind.
- Titulierte
Ansprüche können mit einer Abänderungsklage auf die
veränderten
Verhältnisse angepasst werden.
- Eine Abänderung
ist allerdings nur bei einer wesentlichen
Veränderung der
Unterhaltsverpflichtung möglich (~10%-Grenze).
Rangfolge der durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz zum Unterhalt Berechtigten:
1. Rang:
- minderjährige, unverheiratete Kinder
- volljährige, unverheiratete Kinder bis 21 Jahren
in Schulausbildung (soweit bei
einem Elternteil wohnhaft)
2.
Rang:
-
kinderbetreuende (auch geschiedene) Ehegatten
- kinderbetreuende nichteheliche Mütter und Väter
- nicht betreuende (auch geschiedene) Ehegatten
nach langer Ehedauer
3.
Rang:
-
Ehegatten, die keine Kinder (mehr) betreuen, soweit
sie nicht wegen langer
Ehedauer in den 2. Rang fallen
4.
Rang:
-
Kinder, die nicht in den 1. Rang fallen (z. B.
Studierende)
5.
Rang:
-
Enkel, Urenkel etc.
6.
Rang:
-
Eltern
7.
Rang:
-
Großeltern, Urgroßeltern, Ur-Urgroßeltern etc.
