Kanzlei für Familien- und Erbrecht, Mediation

 

Claudia Schöffel

 

Fachanwältin für
Familienrecht
Mediatorin


Gütestelle
nach dem BaySchlG

Tätigkeitschwerpunkte:
Familienrecht
Erbrecht
Mediation

Unterhaltsrechtsreform
Home
Impressum
Berufliche Regelungen

© 2010 Claudia Schöffel

 

 

 

 

 

 

 

Das neue Unterhaltsrecht
- seit 1.1.2008 in Kraft -
 

Die nachstehenden Informationen geben einen Einblick in das Änderungsprogramm der Unterhaltsreform.

Die grundsätzlichen Zielsetzungen der Reform sind die Stärkung der Kinder durch die Änderung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge, eine gesetzliche Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder und die Stärkung der Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten.

Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:

Mindestunterhalt von Kindern

Die Berechnungsgrundlage ist seit dem 1.1.2008 das steuerliche Existenzminimum.
 

- Die Berechnung von Kindesunterhalt knüpft an die Höhe des Kinderfreibetrages im Einkommensteuergesetz an.

 

- Die Änderung der Anrechnung des Kindergeldes führt zur Kürzung des Kindesunterhalts bei niedrigem Einkommen
 

0-5 Jahre

6-11 Jahre

12-17 Jahre

alt

Gesetz

alt

Gesetz

alt

Gesetz

199 €

202 €

247 €

245 €

291 €

288 €

Die bislang von allen genutzte Düsseldorfer Tabelle wurde völlig neu konzipiert, da sonst bei mittlerem und höherem Einkommen Sprünge von teilweise 70,00 € bis 80,00 € je Kind und Monat das Ergebnis wären.

Arbeitspflicht ab Kindergartenreife

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich für Betreuende, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB).

 

-  Der Betreuungsunterhalt ist für unverheiratete wie geschiedene Elternteile generell
 für drei Jahre, gerechnet ab der Geburt des Kindes, möglich.

 

-  Eine Verlängerung der Unterhaltszahlung ist möglich, wenn es der Billigkeit
entspricht, z. B. das Kind braucht längere Betreuung, Gründe der nachehelichen
Solidarität.

 

-  Statt Unterhalt sind auch unterqualifizierte Tätigkeiten zumutbar. 
 

-  Das Leben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft führt zu teilweisem oder
gänzlichem Verlust des Unterhaltsanspruchs.

Der lebenslange Unterhaltsanspruch soll die große Ausnahme sein.

  

Kappung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

Nachehelicher Unterhalt soll nur bei echten ehebedingten Nachteilen geleistet werden.

Beispiel: Einverdienerehe von längerer Dauer bei der der nichtverdienende Partner realistisch keine Chance mehr hat, am Erwerbsleben teilzunehmen (altersbedingte Erwerbslosigkeit). Der Anspruch wird gekappt.

Befristet, also zeitlich begrenzt, wird der nacheheliche Unterhaltsanspruch

 - bei Krankheit und Arbeitslosigkeit
- aufgrund schlechter Arbeitsmarktsituation
- wegen einer kurzen Ehedauer

Wann die Kappung oder Befristung greift, überlässt der Gesetzgeber mit den Begriffen billig / unbillig der Entscheidung der Gerichte.

In den nächsten Jahren sind daher eine Reihe von Einzelfallentscheidungen zum nachehelichen Unterhalt zu erwarten,

- ob der Unterhalt gezahlt wird?!
- in welcher Höhe Unterhalt gezahlt wird?!
- wie lange Unterhalt gezahlt wird?!
 

Auswirkungen auf die Unterhalts-Altfälle

Das neue Recht erstreckt sich auch auf alle Altfälle, soweit künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche betroffen sind.

- Titulierte Ansprüche können mit einer Abänderungsklage auf die veränderten
  Verhältnisse angepasst werden.

- Eine Abänderung ist allerdings nur bei einer wesentlichen Veränderung der
  Unterhaltsverpflichtung möglich (
~10%-Grenze).

Rangfolge der durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz zum Unterhalt Berechtigten:

1. Rang:
- minderjährige, unverheiratete Kinder
- volljährige, unverheiratete Kinder bis 21 Jahren in Schulausbildung (soweit bei 
  einem Elternteil wohnhaft)

 2. Rang:
-  kinderbetreuende (auch geschiedene) Ehegatten
-  kinderbetreuende nichteheliche Mütter und Väter
-  nicht betreuende (auch geschiedene) Ehegatten nach langer Ehedauer

3. Rang:
- Ehegatten, die keine Kinder (mehr) betreuen, soweit sie nicht wegen langer
  Ehedauer in den 2. Rang fallen

4. Rang:
-  Kinder, die nicht in den 1. Rang fallen (z. B. Studierende)

5. Rang:
-  Enkel, Urenkel etc.

6. Rang:
-  Eltern

7. Rang:
   -  Großeltern, Urgroßeltern, Ur-Urgroßeltern etc.

 

Rechtsanwältin Claudia Schöffel • Fronhofen 5a • 63776 Mömbris
Telefon: 06029/990880 • Fax: 06029/9908888